Urlaub



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Der Erholungsurlaub

Gerne wird die Urlaubszeit als die schönste Zeit des Jahres dargestellt und wer mag dem schon widersprechen, ist man doch in dieser Zeit von seinen Arbeitspflichten befreit, erhält seine Bezüge weiter und bekommt in den meisten Unternehmen zusätzliches zum Urlaubsentgelt ein zuzügliches Urlaubsgeld. Nichtsdestominder entzünden sich an der Thematik Erholungsurlaub seit jeher arbeitsrechtliche Konfliktfelder. Manchmal sind es bloß durch Versehen herbeigeführte Missverständnisse, viel öfter geht es jedoch um beinharte Interessenkonflikte zwischen Arbeitgebern sowie Arbeitnehmern. 

Um unerfreuliche Streitereien auszuschließen, ist genaues Wissen über die arbeitsrechtlichen Bedingungen hilfreich. Meist reicht ein Blick in den Tarif- oder Arbeitsvertrag, um den Urlaubsanspruch zu ermitteln. Insofern dort nichts zu finden ist, gilt für ausnahmslos jeden Arbeitnehmer in Deutschland der gesetzliche Mindesturlaub von insgesamt vier Wochen, egal ob Vollzeit- oder Minijob, ob Sechs- oder Zweitagewoche. 

Von der Beantragung bis zum Urlaubsantritt

Zu Beginn muss der Erholungsurlaub vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber formell beantragt werden – nach Möglichkeit frühzeitig, am besten gleich zum Beginn des neuen Kalenderjahres sowie bis spätesten 14 Tage vor dem gewünschten Urlaubstermin. Dieses kann entweder mündlich oder auch in Schriftform geschehen, jedoch haben beide Möglichkeiten Vor- und Nachteile. 

Im Folgenden liegt es am Arbeitgeber den Urlaubsantrag anzunehmen, um dem Arbeitnehmer diesen damit zu gestatten. Die Erlaubnis des Erholungsurlaubs sollte eigentlich schnell geschehen, damit der Beschäftigte diesen richtig planen kann, jedoch wird dafür durch den Gesetzgeber keine Frist gesetzt. 

Erahnt der Mitarbeiter eine Ablehnung des Urlaubs, und nichts anderes ist es, wenn die Genehmigung nicht erteilt wird, bleibt dem Antragsteller bloß eine Klage beim Arbeitsgericht, um seine Urlaubswünsche durchzusetzen. Von einer sogenannten Selbstbeurlaubung ist grundlegend abzuraten, denn diese führt wahrscheinlich ohne Umweg zu einer wirksamen fristlosen Kündigung. 

Zur Kalkulation des Urlaubsentgeltes kommt es darauf an, wie viel Gehalt der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt durchschnittlich regulär bezog. Das Urlaubsgeld muss vor Beginn des Urlaubs ausgezahlt werden. 

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