Das Arbeitslosengeld

Anspruch auf Arbeitslosengeld und dessen Sperre

Typischerweise kriegen ohne individuelles Verschulden entlassene Arbeitnehmer Arbeitslosengeld, sofern diese sich bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos sowie arbeitssuchend gemeldet haben und alle dafür relevanten Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören, neben anderen, die Erfüllung einer Anwartschaftszeit, von zwölf Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung im Verlauf der letzten 30 Monate sowie der Wille und die Fähigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche auszuüben.

Indes sieht es ganz anders aus, wenn der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis mittels Aufhebungsvertrag beendet, von sich aus kündigt oder die Kündigung selber zu verantworten hat, beispielsweise wegen arbeitsvertragswidrigem Verhalten. Natürlich riskiert er dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld, aber er muss mit dessen Sperre rechnen und diese kann bis zu zwölf Wochen betragen. Indessen reduziert sich die Anspruchszeit adäquat zur Sperrzeit und sucht der Bezieher von Arbeitslosengeld I nicht ausreichend nach einer neuen Stelle, können noch mehr Sperrzeiten folgen.


Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhindern

Das Arbeitslosengeld ist dafür gedacht, Arbeitssuchenden vorübergehend zu helfen, wodurch vorrangig ohne Schuld in die Arbeitslosigkeit Geratenen geholfen werden soll. Jemand der selbst kündigt, weiß von vornherein, auf was er sich einlässt und auch verhaltensbedingt Gekündigte können ihr Verhalten nach einer Abmahnung ändern.

Aber auch durch geschicktes Verhalten kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhütet werden. Dazu gehört ganz gewiss, sich fristgemäß arbeitssuchend zu melden, wobei bei einer minimalen Verspätung in der Regel eine Entschuldigung auslangt.

Immer, wenn eine Entschuldigung nicht ausreicht und eine Sperrzeit verhängt wird, kann der Betroffene Widerspruch einlegen. Ein solcher hat immer in Schriftform erfolgen und in diesem Kontext dürfen gerne von neuem die Kündigungsgründe erklärt werden.

Gesetzt, dass die Sperrzeit indes aufrechterhalten bleibt, kann zumindest das Arbeitslosengeld II, häufig Hartz IV genannt, beantragt werden, denn dafür gibt es keine Sperrzeiten. Sicher handelt es sich bei diesem bloß um eine Grundsicherung, welche ausnahmslos Leistungsberechtigten zusteht.

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