Die fristlose Kündigung

Außerordentliche oder fristlose Kündigung

Der Fachausdruck "außerordentliche Kündigung" ist kein Synonym für "fristlose Kündigung". Klar ist jede fristlose Kündigung auch eine außerordentliche, aber es ist nicht jede außerordentliche Kündigung auch eine fristlose. Dies lässt sich sehr gut durch ein konkretes Exempel verdeutlichen.

Eine außerordentliche Kündigung ist beispielsweise bei einer Betriebsstilllegung, von der Mitarbeiter betroffen sind, die wegen Bestimmungen im Tarifvertrag normalerweise unkündbar sind, geboten. Solchen wird betriebsbedingt, unter Gewährung einer Auslauffrist, außerordentlich gekündigt, ohne dass sie einen Pflichtverstoß begangen haben. Folglich erfolgt die außerordentliche Kündigung nicht fristlos, sondern mit einer Frist.


Fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund

Eine fristlose Kündigung ist, so wie alle anderen, nur in Schriftform und mit Unterschrift rechtsgültig. Justament geht es jedoch nicht allgemein um die außerordentlichen Kündigungen, sondern speziell um die fristlosen. Egal ob der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber die fristlose Kündigung veranlasst hat, bedarf es eines wichtigen Grundes.

Was sind nun solche "wichtigen Gründe", die zu einer fristlosen Kündigung führen können? Das betreffende Gesetz besagt dazu, stark vereinfacht, eine fortgesetzte Zusammenarbeit muss für den Kündigenden unzumutbar sein. Was letztlich genau als unzumutbar gilt, ist nur durch Arbeitsgerichte feststellbar.

In der arbeitsrechtlichen Praxis zeigte sich, dass Straftaten gegen Arbeitgeber oder Kollegen, sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz, die private Nutzung des Internets, nachdem dieses abgemahnt wurde, oder das Vortäuschen einer Erkrankung als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung gelten.

Ein wichtiger Grund liegt allerdings nur dann vor, sofern es kein milderes Mittel gibt, um dem vertragswidrigen Verhalten entgegenzutreten. Weiter darf zwischen dem Ereignis und der fristlosen Kündigung nur eine Frist von zwei Wochen vergehen.

Zwar muss in der Kündigung kein Kündigungsgrund aufgeführt werden, aber der Gekündigte kann verlangen, dass ihm dieser schriftlich mitgeteilt wird. Vorausgesetzt es gibt einen Betriebsrat, muss dieser angehört werden, dessen Zustimmung ist jedoch erforderlich.

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