Die Kündigung aus arbeitsrechtlicher Perspektive
Vergleich der ordentlichen mit der außerordentlichen Kündigung
Der Begriff Kündigung bezeichnet eine unilaterale Willenserklärung zum Beendigen eines Vertragsverhältnisses. Eine Kündigung erfordert stets die Schriftform und eine gültige Unterschrift, sonst ist sie unwirksam. Jede Vertragspartei besitzt die Freiheit zu kündigen, entweder ordentlich, unter Einhaltung vereinbarter oder gesetzlicher Fristen, oder außerordentlich.
Infolge einer außerordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis ohne die entsprechend vorgesehene Kündigungsfrist gekündigt, es muss allerdings ein triftiger Grund vorliegen. Dieser Grund ist im überwiegenden Teil der Fälle vertragswidriges Verhalten, wegen dem eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist, beispielsweise nichtgezahlte, erhebliche Lohnrückstände, schwere Beleidigung oder Diebstahl.
Die verschiedenen Kündigungsarten und der Kündigungsschutz
Kündigen Arbeitnehmer, verlangt es die Schriftform, aber sie müssen es nicht begründen. Aber gewiss müssen diese die in Tarif- oder Arbeitsverträgen festgelegten Kündigungsfristen einhalten, oder die gesetzliche, von vier Wochen bis zum 15. oder den letzten Tag des Monats. Wird dementgegen in der Probezeit gekündigt, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen.
Möchte jedoch der Arbeitgeber kündigen, sind die Anforderungen deutlich höher. Reichlich oft fallen Arbeitsverhältnisse unter das Kündigungsschutzgesetz, in welchem zwischen betriebsbedingten, personenbedingten und verhaltensbedingten Kündigungen differenziert wird. Für den Fall, dass ein Personal- oder Betriebsrat existiert, muss dieser angehört werden und in Sonderfällen braucht der Arbeitgeber sogar dessen Zustimmung.
Ein paar ausgewählte Personengruppen, arbeitsunfähig geschriebene Arbeitnehmer gehören nicht dazu, genießen einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz. Dazu gehören Behinderte, Mitglieder des Betriebsrates, Auszubildende, Schwangere, Arbeitnehmer in der Elternzeit, Wehrdienstleistende sowie langjährige tariflich unkündbare Arbeitnehmer.
Um sich rechtzeitig gegen eine Kündigung zu stellen bleiben dem betroffenen Arbeitnehmer lediglich drei Wochen. Überschreitet er diese Frist jedoch, ist eine Kündigungsschutzklage nur in seltenen Ausnahmefällen möglich.
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