Abfindung



Abfindung erzwingen und aushandeln

Kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung

Ein gesetzlicher Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung existiert grundsätzlich nicht, da das Arbeitsrecht und mit ihm die Arbeitsgerichte primär den Anspruch auf Weiterbeschäftigung im Blick haben. Diesen Weiterbeschäftigungsanspruch versucht der Arbeitgeber von dem auf Weiterbeschäftigung klagenden Beschäftigten "abzukaufen". Wegen zu erwartender Kosten geschieht das idealerweise schon während der Güteverhandlung, bevor das Arbeitsgericht sich zu einer Urteilsfindung trifft.
 
Die Auffassungen, ab welcher Höhe eine Abfindung angemessen ist, reichen weit auseinander. Beachtlich verbreitet ist der Ansatz, dem Arbeitnehmer pro Beschäftigungsjahr einen halben Monatslohn zuzugestehen. De facto geben die Beschäftigten ihre Weiterbeschäftigungsansprüche mit dieser Faustformel jedoch zu günstig her. Erfahrungsgemäß ist es für Arbeitnehmer sinnvoller, die Ansprüche durch eine genaue individuelle Untersuchung festzustellen, wobei dem Wirksamkeitsgrad einer möglichen Kündigung die zentrale Rolle zukommt.

Die Höhe der Abfindung

Schlussendlich wird die Abfindungshöhe nicht durch eine Formel bestimmt, sondern ist das Ergebnis der Verhandlungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Bei diesen ist die Arbeitgeberseite aus zahlreichen Gründen im Vorteil, weshalb die Arbeitnehmer gut daran tun, externe Hilfe zu nutzen.
 
Ein Anwalt für Arbeitsrecht ist in der Lage, die maximale Abfindungshöhe ziemlich genau abzuschätzen und verfügt durch seine Berufserfahrungen und Fachkenntnisse über eine weitaus bessere Position bei den Verhandlungen.
 
Unter speziellen Bedingungen ist es aber möglich, dass sogar ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht. Ein in der Sache eingeschalteter Rechtsanwalt zieht eine solche Möglichkeit immer in Betracht Ebenfalls ist ein gewohnheitsrechtlicher Anspruch möglich, wenn beispielsweise alle per Kündigung ausscheidenden Beschäftigten eine Abfindung erhalten.
 
Insbesondere, wenn Mitarbeiter einen besonderen Kündigungsschutz genießen, sehr lange oder an exponierter Stelle im Betrieb tätig waren, ist es möglich eine überdurchschnittliche Abfindung durchzusetzen. Dabei gilt: Je niedriger der Wirkungsgrad einer Kündigung und je stärker der anwendbare Kündigungsschutz, desto höher die Abfindung – entsprechendes Verhandlungsgeschick vorausgesetzt.

Hilfe durch den Fachanwalt

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