
Aufhebungsvertrag
1. Wissenswertes zum Aufhebungsvertrag
2. Vorteile und Tücken eines Aufhebungsvertrages
3. Hilfe durch den Fachanwalt
Wissenswertes zum Aufhebungsvertrag
Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Zuzüglich mehrerer alternativer Möglichkeiten zum Beenden eines Arbeitsvertrages gibt es den Aufhebungsvertrag und der ist die einzige Maßnahme ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu lösen. Aus Sicht der Agentur für Arbeit ist eben diese Einvernehmlichkeit das Problem, da der Arbeitnehmer deswegen seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, erhält er dafür eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld.
Ein Aufhebungsvertrag hat also nur dann Sinn, wenn unverzüglich eine neue Stelle angetreten wird und hierdurch der Anspruch auf Arbeitslosengeld sowieso entfällt oder der Aufhebungsvertrag so gestaltet wird, dass er keine Sperre des Arbeitslosengeldes auslöst. Das ist lediglich der Fall, wenn der Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist Genüge tut und der Arbeitgeber vorher eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht stellt.
Vorteile und Tücken eines Aufhebungsvertrages

Die Gewinne eines Aufhebungsvertrages finden sich ohne Zweifel überwiegend auf Seiten des Arbeitgebers. Er entrinnt mit dem Vertrag, den mit einer betriebsbedingten Kündigung verbundenen rechtlichen Unwägbarkeiten und nicht zuletzt den damit ganz gewiss auflaufenden Kosten.
Nahezu gleich liegt der Fall, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Verfehlung, Grund zu einer ordentlichen oder gar außerordentlichen Kündigung gegeben hat, denn dann ist der Aufhebungsvertrag eine subtile Lösung. Kann es doch ganz im Sinne eines Beschäftigten sein, sich die Bewertung seiner Verfehlung durch das Arbeitsgericht zu ersparen.
Weil aber in aller Regel die Vorzüge eines Aufhebungsvertrages meist beim Arbeitgeber liegen, hat der Arbeitnehmer fürs erste eigentlich keinen Grund, sich darauf einzulassen. Infolgedessen werden Aufhebungsverträge meist mit einem Abfindungsangebot sowie dem Angebot ein überdurchschnittlich gutes Arbeitszeugnis zuzugestehen verbunden.
Gleichwohl sollten Arbeitnehmer sich grundsätzlich Bedenkzeit verlangen und einen Aufhebungsvertrag nicht ohne Prüfung unterschreiben. Da direkt, wenn der Aufhebungsvertrag unterschrieben ist, gibt es kaum noch eine Chance diesen anzufechten oder zu widerrufen, infolgedessen ist es immer zu empfehlen vor der Unterzeichnung die Einschätzung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht zu beanspruchen.
Hilfe durch den Fachanwalt
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